Der heimische Wald leidet unter Trockenheit. In deutschen Wäldern brennt es jedes Jahr tausendmal, so das Umweltbundesamt. Häufigster Auslöser für Waldbrände sind weggeworfene Zigarettenkippen – obwohl das Rauchen im Wald zumeist verboten ist. Wer sich nicht daran hält, dem drohen harte Strafen.
Gesetze, die das Rauchen im Wald einschränken oder gänzlich verbieten, gibt es in Deutschland schon lange. Nach §2 und §5 der Verordnung zum Schutz der Wälder, Moore und Heiden gegen Brand vom 25.6.1938 (RGBl. I 700), die nach Maßgabe des Landesrechts bis heute Gültigkeit haben kann, begeht eine Ordnungswidrigkeit, wer in diesen Gebieten oder in gefährlicher Nähe von ihnen offenes Feuer oder Licht mit sich führt, brennende oder glimmende Gegenstände unvorsichtig handhabt, fortwirft oder auch nur fallen lässt. Das gilt auch für Personen, die ohne Genehmigung der Forstbehörde und ohne entsprechende Schutzmaßnahmen Feuer anzünden oder ein mit Erlaubnis angezündete Feuer unbeaufsichtigt lassen.
Genaueres regeln die Gesetze der Bundesländer. Je nach Bundesland gibt es verschiedene Landeswaldgesetze (LWaldG), Landesforstgesetze (LForstG) sowie Waldbrandschutzverordnungen.
Exakt festgelegt sind die Zeiten, in denen ein Rauchverbot im Wald gilt:
- In Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Sachsen und Thüringen gilt im Wald ein ganzjähriges Rauchverbot.
- In Sachsen-Anhalt darf vom 15. Februar bis 15. Oktober eines jeden Jahres im Wald nicht geraucht werden.
- In allen anderen Bundesländern ist Rauchen im Wald vom 1. März bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres verboten.
Die genauen Regelungen für Bayern
Die Regelungen für den Freistaat Bayern finden sich im Art. 17 des Bayerischen Waldgesetzes (BayWaldG). Dort heißt es in Absatz 1: „Wer in einem Wald oder in einer Entfernung von weniger als 100 m davon eine offene Feuerstätte errichten oder betreiben [oder] ein unverwahrtes Feuer anzünden oder betreiben […] will, bedarf der Erlaubnis. Diese darf nur erteilt werden, wenn das Vorhaben den Belangen der Sicherheit, der Landeskultur, des Naturschutzes und der Erholung nicht zuwiderläuft und Belästigungen möglichst ausgeschlossen sind.“ Absatz 2 ergänzt: „In einem Wald oder in einer Entfernung von weniger als 100 m davon dürfen nicht offenes Licht angezündet oder verwendet werden, brennende oder glimmende Sachen weggeworfen oder sonst unvorsichtig gehandhabt werden […]“ Absatz 3 lautet ganz konkret: „Im Wald darf in der Zeit vom 1. März bis 31. Oktober nicht geraucht werden.“
Harte Strafen bei Nichtbeachtung
Wer das Rauchverbot im Wald missachtet, muss mit harten Strafen rechnen. Das bloße Anzünden einer Zigarette kann Raucher zwischen 80 und 100 Euro kosten. In Berlin sieht das Landeswaldgesetz sogar Strafen bis zu 50.000 Euro vor. Wer einen Wald durch Rauchen in Brandgefahr bringt, muss nicht nur mit einer hohen Geldstrafe, sondern auch mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren rechnen.
Weitere Informationen
Informationen zu Verhaltensregeln in waldbrandgefährdeten Gebieten und bei Waldbränden liefert die Online-Plattform Waldwissen.net. Dort finden Sie auch Verweise zu den Waldbrandwarnstufen-Indizes.