E-Bikes in der Natur: Ist das erlaubt?

E-Bikes sind Trend. Die Elektrofahrräder sind nicht nur als Fortbewegungsmittel in der Stadt beliebt. Immer mehr Menschen fahren damit in der Natur – auf Wegen und querfeldein. Querfeldeinfahren ist gesetzlich verboten, und auch auf Wegen gelten Gesetze. Dass sich viele Biker nicht daran halten, ärgert Naturschützer und Wanderer.

Will man der Frage nachgehen, was für E-Biker erlaubt ist und was nicht, muss man zwischen sogenannten Pedelecs und echten E-Bikes unterscheiden:

  • Pedelecs bieten nur dann Motorunterstützung, wenn der Fahrer in die Pedale tritt. Erfolgt die Pedalunterstützung bis 25 Kilometer pro Stunde, gelten Pedelecs als Fahrrad und sind nicht zulassungspflichtig.
  • Echte E-Bikes fahren auf Knopfdruck auch ohne Pedalunterstützung. Sie sind ab sechs Kilometer pro Stunde zulassungspflichtig. Sie können hohe Geschwindigkeiten erreichen.

Echte E-Bikes

Für echte, zulassungspflichtige E-Bikes gelten dieselben Bestimmungen wie für Krafträder (Mopeds, Motorräder): Fahren abseits offizieller Straßen ist generell verboten. Bei Zuwiderhandlungen drohen Bußgelder. Auch Strafverfahren sind möglich, sofern Menschen oder Natur zu Schaden kommen.

Pedelecs

Für Pedelecs gelten dieselben Bestimmungen wie für Fahrräder ohne Motorunterstützung. Diese Bestimmungen sind sehr vielfältig und von Bundesland zu Bundesland verschieden.

Beispiel Baden-Württemberg: Dort ist das Radfahren im Wald nur auf Wegen erlaubt, die eine Mindestbreite von zwei Metern haben. Gekennzeichnete Sport- und Lehrpfade, Fußwege sowie unbefestigte Trassen sind tabu. Zudem darf nur mit einer maximalen Geschwindigkeit von 30 Kilometer pro Stunde gefahren werden. Bei Verstoß gegen diese Regeln drohen Bußgelder.

Unabhängig vom Bundesland gilt gegenseitige Rücksichtnahme! Die Forstämter betonen, dass sowohl die Waldbewohner als auch Wanderer, Spaziergänger und andere Erholungssuchende von Bikern ungestört bleiben müssen. Fußgängern gebürt stets der Vorrang! Deshalb sollten alle Radfahrer besonders darauf achten, defensiv zu fahren und ein geeignetes Tempo einzuhalten. Selbstverständlich dient das auch der eigenen Sicherheit.

Die Rechtslage in Bayern

Unter bestimmten Maßgaben stellt Art. 28 Abs. 1 BayNatSchG das Fahren mit Fahrzeugen ohne Motorkraft und damit auch das Radfahren dem „Betreten“ gleich. Diese Maßgaben sind:

  • Kein Fahren abseits geeigneter Wege
  • Keine gesetzliche Definition der „Wegeeignung“, d. h. Auslegung im Einzelfall durch die zuständigen Vollzugsbehörden und Gerichte; der Begriff der „Eignung“ muss im Sinne der vom Gesetzgeber gezogenen allgemeinen Grenzen der Natur-, Eigentümer-und Gemeinverträglichkeit (Art. 26 Abs. 2 BayNatSchG) ausgelegt werden
  • Fußgängern gebührt der Vorrang (Art. 28 Abs. 1 Satz 2 BayNatSchG)

Vollzugshinweise des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 22.08.2012 beziehen sich auf Pedelecs: Demnach gilt das „Betretungsrecht“ nach Auffassung des Ministeriums auch für Pedelecs, soweit sie straßenverkehrsrechtlich als Fahrräder gelten.

Grundstückseigentümer und Behörden können aus verschiedenen Gründen das „Betretungsrecht“ einschränken.